Bürger für Bochingen e. V.

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Vereinssatzung Bürger für Bochingen e.V.
unter Berücksichtigung der Änderungen lt. Beschluß der
Mitgliederversammlung vom 16.5.2014

 
§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „ Bürger für Bochingen e. V “.
2. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Oberndorf a. N.  
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein hat die Aufgabe, bürgerschaftliches Engagement zum Wohle des Stadtteils Bochingen, der Dorfgemeinschaft und seiner Bewohner zu fördern.
1. Er entwickelt, koordiniert und bündelt Vorschläge, die aus der Bürgerschaft oder aus dem Verein heraus an ihn herangetragen werden, zu gemeinnützigen Projekten.
2. Der Verein ist weltanschaulich, politisch und konfessionell neutral.
3. Der Vereinszweck soll vor allem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a. Öffentlichkeitsarbeit
b. Eigene Veranstaltungen und Teilnahme an anderen, dem Vereinszweck entsprechenden Veranstaltungen.
c. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen mit gleich gelagerten Zwecken, er tritt aber nicht in Konkurrenz
zu bestehenden Vereinen, öffentlichen Institutionen oder bestehenden sozialen Einrichtungen.
d. Er übernimmt keine Aufgaben der öffentlichen Hand.
e. Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde und, sofern Belange der politischen Gemeinde tangiert werden, Abstimmung mit dieser.
f. Um die volle Bandbreite der gemeinnützigen Aufgaben abzudecken, können Tätigkeitsbereiche/ Abteilungen gebildet werden, welche Projekte mit speziellen Aufgabenschwerpunkten wie z.B. Seniorenarbeit oder Brauchtumspflege bis zur Entscheidungsreife planen und mit Zustimmung des Vorstandes weitgehend selbstständig ausführen. Jeder Tätigkeitsbereich kann aus seinen Reihen einen Projektverantwortlichen oder Koordinator bestimmen, der die Planungen und ggf. auch die Realisierung koordiniert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein „ Bürger für Bochingen e.V“.  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist als besonders förderungswürdig im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften anerkannt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstehenden Auslagen und Kosten.
      
§ 4 Mitgliedschaft, Stimmrecht, Beitrag

1. Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind den Vereinszweck zu unterstützen.
2. Über den Antrag auf Aufnahme, der schriftlich erfolgen muss, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags. Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen, Ordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Bei Verletzung satzungsgemäßer Pflichten kann der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand verfügt werden.
4. Alle Mitglieder sind gleichgestellt und haben, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, Stimm- und Wahlrecht.
5. Bei juristischen Personen ist nur ein Vertreter stimmberechtigt.
6. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Er ist jährlich jeweils nach der Mitgliederversammlung per Lastschrifteinzug zu entrichten.
7. Bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern orientiert sich der Verein an der Ehrenordnung des Vereinsrings Bochingen, ansonsten beschließt diese der Vorstand.Die Mitarbeit bei Projekten setzt nicht voraus, Mitglied im Verein zu sein.
8. Die Mitarbeit bei Projekten setzt nicht die Mitgliedschaft im Verein voraus. 

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern. Jede Abteilung bzw. Projektgruppe kann aus Ihren Reihen einen Vertreter benennen, der sie bei Vorstandsitzungen mit Stimmrecht vertritt.
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeder für sich allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Über die Durchführung von Projekten mit einem erforderlichen Kostenzuschuss incl. einer etwaigen Risikoabdeckung des Vereins bis zu 2000 € entscheidet der 1. Vorsitzende, bis zu 10.000 € der Vorstand. Zusätzlich ist zu prüfen,ob für die Durchführung des Projekts zu den geplanten Kosten die Personalkapazität, die nötigen Betriebsmittel und Materialien verfügbar ( z.B. über Material- oder Geldspenden) oder mitfinanziert sind . Bei finanziell aufwändigeren Projekten erfolgt die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende, der Kassier und die Hälfte der Beisitzer sind in geraden, der Rest in ungeraden Jahren zu wählen. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist unbegrenzt möglich.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Woche einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von einer Woche eine weitere Sitzung einberufen werden,  die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zur 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.  Beschlüsse werden in dieser Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
7. In dringenden Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wobei zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit ausreicht. Es muss jedoch der 1.Vorsitzende oder der 2 Vorsitzende an der Beschlussfassung teilnehmen.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten       Halbjahr durchzuführen.
 2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe  der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form, kann aber auch in elektronischer Form (z.B. im Internet oder per         E-Mail) erfolgen.
 3. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies auch, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Frist beträgt ebenfalls 2 Wochen.
 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
 5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl der Kassenprüfer.
3. Die Beschlussfassung über die Zusammensetzung des Vorstands.
4. Die Entgegennahme des Kassenberichts und die Erteilung der Entlastung des Vorstands für das vorangegangene Vereinsjahr.
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Beschlussfassung über Änderungen an der Satzung oder an Ordnungen.
7. Die Festsetzung der Jahresbeiträge.
8. Die Beschlussfassung über die ihr vom Vorstand oder satzungsgemäß übertragener Angelegenheiten.
9. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 1. Den Vorsitz führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, es sei denn, Gesetz oder Satzung (siehe z.B. §13) sehen etwas anderes vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit Gesetz oder Satzung dem nicht entgegenstehen.
4. Die Wahlen erfolgen offen, falls kein anwesendes Mitglied geheime Wahlen beantragt.
5. Bewerben sich mehrere Personen für ein Amt, gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse und Wahlen sind in einer Niederschrift  festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.  Zeit, Ort der Versammlung  und die Zahl der erschienenen Mitglieder  sind festzuhalten, ebenso die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die behandelte Tagesordnung und die gestellten Anträge.
 
§ 10 Kassen- und Rechnungswesen

 1. Ausgaben dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks getätigt werden.
2. Vom Kassierer ist über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens aber 4 Wochen vor der Hauptversammlung, haben die beiden Kassenprüfer die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dies durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist mindestens von einem der beiden Kassenprüfer ein Bericht vorzulegen.  
4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer /– innen sofort den Vorstand darüber informieren.
5. Die Kassenprüfer werden  von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören.
 
§ 11 Haftung

 Die Haftung der Mitglieder der Organe oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen
den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie der Freistellung von Ansprüchen Dritter.
 
 
§ 12 Ordnungen
 
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben, z. B. eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Projektablauf-Ordnung.  
Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
 
§ 13 Ausschüsse
 Zur besseren Aufgabenverteilung und kompetenten Projektbearbeitung kann der Vorstand die Bildung von Ausschüssen beschließen. Deren  
Kompetenzen werden bei der Einsetzung vom Vorstand festgelegt.  
Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch den Vorstand, entweder für die Projektdauer oder für 2 Jahre.
Für Sitzungen und Beschlussfassung gelten die Regeln der Vorstandssitzung.
 
 
§ 14 Vereinsauflösung und Salvatorische Klausel

 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen und bereits bei der Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Durchführung der Auflösung zwei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins, seines Erlöschens oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Stadt Oberndorf a.N., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bochingen einsetzen muss.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. Die betreffende Regelung ist durch die ihr am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.